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Wann braucht man eine 21-Abnahme?

Agnes Jansen
Agnes Jansen
2025-06-25 10:08:36
Anzahl der Antworten: 3
Die Vollabnahme (nach § 21 StVZO bzw. §13 EG-FGV) ist erforderlich für Fahrzeuge, die nicht über eine nationale deutsche ABE oder EG-Typgenehmigung verfügen. Wer ein importiertes Fahrzeug ohne EG-Typgenehmigung oder deutsche ABE in Deutschland zulassen will, benötigt in der Regel eine sogenannte Vollabnahme. Viele Oldtimer brauchen vor der Wiederzulassung in Deutschland eine Vollabnahme gemäß §21 StVZO.
Marlis Bittner
Marlis Bittner
2025-06-25 09:17:18
Anzahl der Antworten: 8
Für zwei Gruppen von Fahrzeugen ist die Vollabnahme verpflichtend. Zum einen für Einzelimporte aus dem Nicht-EG-Raum, also beispielsweise aus Nordamerika, Russland, arabischen Staaten oder Japan, zum anderen für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb waren und für die keine ausreichenden Daten und / oder Bestätigungen mehr vorhanden sind.
Jochen Lindner
Jochen Lindner
2025-06-25 08:49:56
Anzahl der Antworten: 6
Die 21er Einzelabnahme bezieht sich auf die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge, die bereits im Verkehr waren, einschließlich importierter Gebrauchtfahrzeuge. Wird ein Fahrzeug aus dem Ausland importiert, z.B. aus den USA, wird ein Vollgutachten des gesamten Fahrzeugs nach Paragraph 21 durchgeführt. Wichtig ist das Vollgutachten vor allem dann, wenn keine aktuellen Fahrzeugpapiere für das KFZ vorliegen.
Reimund Kluge
Reimund Kluge
2025-06-25 04:36:14
Anzahl der Antworten: 4
Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO beispielsweise in folgenden Fällen: Zur Zulassung von bereits im Verkehr befindlicher Importfahrzeuge von außerhalb der EU, wie beispielsweise aus den USA Zur Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung Bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (§ 19(2) iVm. § 21 StVZO – sogenannte „Einzelabnahmen“) Zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren
Vera Merz
Vera Merz
2025-06-25 03:33:20
Anzahl der Antworten: 11
Fahrzeuge, die keine Typgenehmigung besitzen, deren Typgenehmigung erloschen ist oder für die der Nachweis einer Typgenehmigung nicht (mehr) erbracht werden kann, benötigen ein sogenanntes Vollgutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO. Ein solches Vollgutachten wird beispielsweise erforderlich für die Zulassung gebrauchter Importfahrzeuge von außerhalb der EU (z. B. aus den USA oder der Schweiz), die Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne ABE und EG-/EU-Typgenehmigung, die Wiederzulassung von Fahrzeugen, die länger als sieben Jahre stillgelegt waren und für die keine Fahrzeugdokumente vorhanden sind (z. B. Scheunenfund) sowie Neufahrzeuge bestimmter Fahrzeugklassen (Krafträder, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge).
Thorsten Zeller
Thorsten Zeller
2025-06-25 02:46:13
Anzahl der Antworten: 6
Ein solches Vollgutachten wird beispielsweise erforderlich für die Zulassung gebrauchter Importfahrzeuge von außerhalb der EU (z. B. aus den USA oder der Schweiz), die Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne ABE und EG- / EU-Typgenehmigung, die Wiederzulassung von Fahrzeugen, die länger als sieben Jahre stillgelegt waren und für die keine Fahrzeugdokumente vorhanden sind (z. B. Scheunenfund), Neufahrzeuge bestimmter Fahrzeugklassen (Krafträder, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge).
Irmtraut Siebert
Irmtraut Siebert
2025-06-25 02:45:07
Anzahl der Antworten: 8
Ein Paragraph 21-Gutachten wird erstellt für aus dem Ausland einzeln eingeführte Fahrzeuge, die nicht über eine EG- Typgenehmigung verfügen, für Fahrzeuge mit umfangreichen baulichen Veränderungen oder Umbauten für besondere Einsatzzwecke sowie für Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis erloschen ist oder die bereits über längere Zeit außer Betrieb gesetzt waren und wieder in den Verkehr gebracht werden sollen. Dies betrifft zum Beispiel die Einzelanfertigung von speziellen Fahrzeugen, für die die Vorschriften der EG-FGV nicht anzuwenden sind.