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Wie wird ein Imbiss versteuert?

Hella Wolter
Hella Wolter
2025-07-06 16:01:39
Anzahl der Antworten: 5
Die ermäßigt zu besteuernden Erlöse (Umsätze zu 7%) sind bei einem Imbiss von höherer Bedeutung, die mit dem Regelsteuersatz zu besteuernden Erlöse (Umsätze zu 19%, vor-Ort-Verzehr) dagegen im Vergleich gering. Ein Imbiss liefert daher überwiegend lediglich verzehrfertig zubereitete, ermäßigt zu besteuernde Speisen und nur in geringem Umfang nicht ermäßigt zu besteuernde sonstige Leistungen, bei denen über deren Vermarktung hinaus Dienstleistungen in Gestalt etwa des Zurverfügungstellens von Verzehreinrichtungen (z. B. Räumlichkeiten, Stehtische, Bänke oder Stühle) erbracht werden. Charakteristisches Merkmal eines Imbissbetriebs ist das Überwiegen des Verkaufs von im Gast- bzw. Verkaufsraum zubereiteten Speisen zum Außer-Haus-Verzehr, mögen auch für einen Teil der Kundschaft Sitz- oder Stehgelegenheiten zum Verzehr an Ort und Stelle bereitstehen.
Hartwig Vetter
Hartwig Vetter
2025-06-25 03:40:25
Anzahl der Antworten: 3
Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes Frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten ist – wie bisher – ein dem Regelsteuersatz unterliegender Restaurationsumsatz. Jedoch dürfen Verzehrvorrichtungen – anders als bisher – nur als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn sie vom Leistenden als Teil einer einheitlichen Leistung zur Verfügung gestellt werden. Stellt bei der Abgabe von Standardspeisen der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung, liegt nach den EuGH-Urteilen v. 10.3.2011, C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a. ein dem Regelsteuersatz unterliegender Restaurationsumsatz vor. Bei Imbissständen mit nur behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen (ohne Sitzgelegenheit) unterliegt dagegen die Abgabe standardisiert zubereiteter Speisen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil v. 30.6.2011, V R 35/08).
Rafael Kaufmann
Rafael Kaufmann
2025-06-25 03:32:11
Anzahl der Antworten: 6
Bei der Abgabe von Speisen und Getränken gelten unterschiedliche Steuersätze von 7 oder 19 Prozent. Wovon das abhängt, zeigen wir im Überblick. Sollten Sie in Ihrem Laden ein Bistro haben oder als Caterer auftreten, empfehlen wir Ihnen, Ihre Gegebenheiten und Ihre gestellten Rechnungen genauestens zu prüfen. Zu viel ausgewiesene Steuer muss nämlich abgeführt werden, egal ob korrekt oder nicht.
Simon Ahrens
Simon Ahrens
2025-06-24 21:37:29
Anzahl der Antworten: 3
Das Essen an der Imbissbude wird grundsätzlich mit sieben Prozent besteuert, wenn es keine Sitzgelegenheit für die Gäste gibt. Ob der Dienstleistungsanteil bei der Abgabe der Speisen und/oder Getränke überwiegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes zu beurteilen. Allein das Bereithalten von Verzehrtheken und/oder Stehtischen ohne Sitzgelegenheiten ist nicht zu berücksichtigen. Sind keine Sitzgelegenheiten vorhanden, so unterliegen sämtliche Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7%.