Was darf man auf seinem Privatgrundstück?

Reiner Hesse
2025-07-10 22:54:25
Anzahl der Antworten: 8
Bretter, Papier, alte Möbel, Fahrradleichen, Steine, Metall, Gartenabfälle und ähnliches dürfen im Prinzip auf dem eigenen Grundstück herumliegen - solange sie kein Umweltrisiko darstellen. Dagegen ist das Lagern von zum Beispiel Asbest, Farben, Lacken, Benzin, Öl, giftigen Gasen, Autos, Reinigungsmitteln, Heizungsradiatoren, Sperrmüll oder unsortiertem Bauschutt verboten, weil schädliche Stoffe ins Grundwasser eindringen könnten, sagt Amaya. Auch Altreifen haben aus Umweltschutzgründen nichts auf dem Hof und im Garten zu suchen. Dorthin gehört außerdem nichts, was Keime entwickelt.

Loni Knoll
2025-07-05 16:15:07
Anzahl der Antworten: 4
Auf dem eigenen Grundstück darf gebaut werden, was baurechtlich genehmigt wurde und wie es genehmigt wurde, zumindest was - bezügl. genehmigungsbedürftigen und wie auch nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben - nach den aktuell geltenden Vorschriften baurechtlich zulässig ist. Während dem Bauen auf dem eigenen Grundstück dürfen Nachbargrundstücke nicht mit genutzt oder beschädigt werden, soweit deren Eigentümer nicht zugestimmt haben. Für Bewuchs auf dem eigenen Grundstück gibt es im zivilen Nachbarrecht Regelungen für Pflanzabstände, Pflegepflichten und Fristen für erfolgreiche Einsprüche von betroffenen Nachbarn.

Christel Reuter
2025-06-24 18:59:51
Anzahl der Antworten: 5
Praktisch heißt das im Ergebnis, dass ein Grundstückseigentümer auf seinem Grund und Boden zunächst erst einmal tun und lassen kann, was er möchte und Ordnungs- oder Sauberkeitsvorstellungen Dritter ohne Belang sind. Dies gilt aber – siehe oben – nur, solange und soweit nicht gesetzliche Regelungen oder Rechte Dritter entgegenstehen. Bestimmte Grundstücksnutzungen können gegen Normen des öffentlichen Rechtes (z. B. Bauordnungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Umweltrecht, Tierschutzrecht usw.) verstoßen. Danach kann der Eigentümer eines Grundstückes solche vom Nachbargrundstück ausgehende Einwirkungen unterbinden, die die Benutzung seines Grundstückes nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, wobei selbst wesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen sind, soweit sie ortsüblich sind und nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden können.

Alexandra Roth
2025-06-24 18:53:43
Anzahl der Antworten: 3
Kein Grundstückseigner muss Schatzsucher und Crossläufer auf seinem Privatgrundstück dulden. Nicht immer ist erkennbar, ob es sich um einen Privatweg oder ein Privatgrundstück handelt. Ein Schild spricht allerdings klare Worte: „Privatgrundstück. Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten!“ Lieber einen Hinweis mehr aufstellen, wo Zäune das Gelände nicht eindeutig markieren.
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